Fallbeispiel Thomas

Heim/Heimpaten

Thomas' Leben im Kinderheim

Thomas berichtet

Thomas hat die Zeit im Kinderheim positiv in Erinnerung. Hierzu haben die zugewandte Haltung der Fachkräfte, die Kindergruppe und der strukturierte Heimalltag beigetragen.

Dauer: 4 Minuten

„Für mich war das einfach ‘ne wirkliche Erlösung …“

Thomas berichtet von seinem Leben im Kinderheim und von seinen Heimpaten, die ihn jeden Dienstag besuchen kamen.

Dauer: 9 Minuten

Kommentare
Dr. Monika Nienstedt und Dr. Arnim Westermann: Teil 2

Dr. Monika Nienstedt und Dr. Arnim Westermann berichten, wie sie die erneute Rückführung des Kindes verhinderten und eine neue Perspektive für Thomas eröffneten.

Dauer: 2 Minuten

Heimpatenschaft

Besuch der Heimpaten

„...dass sofort ein ängstlicher Blick mich traf“

Dr. Monika Nienstedt geht am Beispiel von Thomas und anderen Kindern auf Aufgaben der Heimerziehung, das Konzept der Heimpaten und die ehrenamtliche Vormundschaft ein. Sie schildert ihre Begegnungen mit Thomas im Heim, erläutert Übertragungsprozesse und seelische Maßnahmen eines Kindes zur Angstabwehr.

Dauer: 55 Minuten

Thomas und Arnim

Thomas und Monika

Hilfeplanung

Hilfeplanung: Rechtlicher Auftrag

Prof. Dr. Ludwig Salgo, u.a. Experte im Pflegekinderrecht, erläutert die Vorgaben des Rechtes zur Ermittlung und Bewertung des Einzelfalles, zur fachlichen Prognose und einer auf Dauer angelegten Lebensperspektive für das Kind, die bis zur Prüfung der Adoption reicht.

BGH vom 6.12.2023 – XII ZB 485/21 I

Dauer: 12 Minuten

„… wir haben einfach nicht genug Pflegefamilien“

Lena Wagner berichtet im Gespräch von der Schwierigkeit als Fachkraft, einen für das Kind guten Platz im Heim oder in einer Pflegefamilie zu finden.

Dauer: 5 Minuten

Hilfeplanung im Jugendamt

Die Sozialarbeiterin Annette Tenhumberg erläutert in diesem Vortrag die Prozesshaftigkeit einer in verschiedenen Gesprächen erfolgenden Planung von Hilfen (Hilfeplanung) und die Dokumentation dieses Prozesses zur regelmäßigen Reflexion und Überprüfung (Hilfeplan).

Dauer: 22 Minuten

„… damit es in seiner Entwicklung gefördert werden kann und seine Rechte sich verwirklichen“

Kurzbeitrag von Annette Tenhumberg: Hilfeplanung im Jugendamt.

Dauer: 6 Minuten

„… man kann nicht alles wissen im ASD“

Fachliche Recherche im ASD

Dauer: 3 Minuten

„...dass hier von pädagogischem und therapeutischen Milieu gesprochen wird“

Die Unterbringung im Heim kann eine klärende und vorübergehende oder aber dauerhafte Hilfe sein, den rechtlichen Rahmen regelt § 34 SGB VIII. 

Dauer: 5 Minuten

§ 34 SGBVIII Heimerziehung

Lückentext: Heimerziehung

Die Unterbringung im Kinderheim ist geregelt im . Sie ist eine Form der . Wenn die Personensorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleisten können, haben sie gemäß einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung. Im zweiten Absatz des § 27 SGB VIII steht, dass diese nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 SGB VIII gewährt werden. Diese Wortwahl macht deutlich, dass die möglichen Hilfen in den §§ 28 – 35 SGB VIII geregelt sind. Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe, wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und darüber hinaus die Hilfe für die Entwicklung des Kindes und notwendig ist. Die Heimerziehung gem. § 34 SGB VIII kann eine auf Dauer angelegte Lebensform sein. Sie kann auch auf die Rückkehr in die Herkunftsfamilie ausgerichtet sein oder dazu dienen, die Erziehung in einer anderen vorzubereiten. Besonders belastete Kinder und Jugendliche mit einer drohenden oder schon eingetretenen Beeinträchtigung der , die ihre Teilhabe am Leben beeinträchtigt, haben darüber hinaus noch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe gem. § 35 a SGB VIII.

Thomas im Heim

Übungen zur Hilfeplanung

Übung: Auswahl einer für Thomas geeigneten stationären Hilfe

Aufgabe zur Einzel- oder Gruppenarbeit

§ 37 und § 37c SGBVIII fordern die Klärung und schriftlich im Hilfeplan dokumentierte Planung und Verwirklichung einer langfristigen Perspektive für das Kind.
Thomas braucht nun eine dauerhafte Perspektive jenseits der Herkunftsfamilie. Worauf ist bei der Auswahl einer solchen Unterbringung zu achten? Eine Kollegin im Jugendamt hat für ein anderes Kind in Thomas' Alter vor kurzem vier freie Plätze recherchiert. In der kollegialen Fallberatung wird überlegt, ob diese Plätze für Thomas geeignet sein könnten.

Nachfolgend können vier Skizzen zu frei gemeldeten Plätzen angeschaut werden. Für das Lerntagebuch soll nun bitte ein Eintrag erstellt werden, welche Plätze für Thomas infrage kommen und welche nicht. Bitte begründen Sie ihre Entscheidung kurz. 

Im Anschluss besteht die Möglichkeit, hierzu die Rückmeldungen von Thomas und einer langjährig im Heim- und Pflegekinderdienst tätigen Fachkraft zu erhalten.
Feedback zur Heimauswahl-Übung

Heimauswahl: Thomas‘ Feedback
Dauer: 6 Minuten
Heimauswahl: Fachliche Kriterien
Dauer: 7 Minuten

Übung zu §§ 37, 37c SGBVIII: Welcher Zeitraum ist "vertretbar"?

Lebt ein Kind außerhalb des Elternhauses (Pflegefamilie, Heim, Internat usw.), sind bei der Hilfeplanung nicht nur die Verfahrensvorschrift des § 36 SGBVIII, sondern auch die auf diese Situation ausgelegten §§ 37ff. SGBVIII zu beachten. 

Hier ist u.a. die Arbeit des Jugendamtes mit leiblichen Eltern, die notwendige Reflexion der Geschwisterbeziehung und vor allem die prozesshafte Klärung einer dauerhaften Perspektive des Kindes (§§ 37, 37c SGBVIII) geregelt. Für diese Prognose spielt die zeitliche Planung eine wichtige Rolle, zu der das Gesetz allerdings keine konkrete Angabe enthält. 

Hier heißt es:
„Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.“ (Hervorhebung nicht im Original)
§ 37c SGBVIII

Bitte skizzieren Sie, was „innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums“ konkret bedeuten könnte, weshalb gibt das Gesetz keine konkreten Fristen vor? 

Im Folgenden erhalten Sie fachliche Rückmeldungen zu Ihrer Ausarbeitung.

Rückmeldung: Perspektivklärung nach §§ 37, 37c SGBVIII 

 

§ 37c SGBVIII: Dauerhafte Hilfeplanung

Kristina Odak erläutert gesetzliche Vorgaben zur Perspektiverklärung bei Unterbringung außerhalb der Familie

Dauer: 7 Minuten

Übung: Lückentext zu § 37c SGBVIII

Können die Personensorgeberechtigten eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleisten, haben sie einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung. Damit diese Hilfen dem Bedarf im Einzelfall gerecht werden, bezieht sich § 27 SGB VIII auf die im Gesetz genannten Erziehungshilfen als . Ist eine Hilfe für längere Zeit zu leisten, gibt § 36 SGB VIII die Erstellung . Bevor gefährdete Kinder vertraulich vom Jugendamt oder von Freien Trägern beraten werden, bedarf es gem. § 8 Abs. 3 und 4 SGB VIII einer Zustimmung . Zusätzlich zu § 36 SGB VIII sind §§ 37 ff SGB VIII zu beachten, . Wenn das Kind im Rahmen der Hilfen außerhalb der eigenen Familie , muss gem. § 37c SGB VIII die Perspektive der Hilfe zwingend geklärt werden. Diese Perspektivklärung ist ein zentraler Bestandteil der Hilfeplanung! Der Stand der Perspektiverklärung muss daher gem. § 37c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII dokumentiert werden. Bei der Perspektivklärung muss prognostisch geklärt werden, ob und in welchem Zeitraum die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so weit zu bessern sind, dass . Die Bedingungen in der Herkunftsfamilie müssen für die Option der Rückführung gemäß §§ 37 ff SGB VIII in einem „in Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren . Es müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden wie z.B. das Alter und die Entwicklung des Kindes, traumatische Erfahrungen mit den Herkunftseltern und daraus resultierende Bedarfe sowie . Die Rückführung des Kindes zur Herkunftsfamilie ist .

Hilfeplanung im Kinderheim

Der Dipl.-Psych. Martin Janning erläutert am Fallbeispiel Thomas, welche unverzichtbaren Beobachtungen und Einschätzungen ein Kinderheim zum Verständnis des Kindes, seiner Bedürfnisse und zur langfristigen Hilfeplanung leisten kann. 

Dauer: 12 Minuten

Kommunikation mit Kindern

„...da ist die Seele sozusagen krank"
Mit Kindern psychisch kranker Eltern sprechen. Dauer: 6 Minuten
„Warum bist du eigentlich hier?"
Wie Gespräche mit Kindern psychisch kranker Eltern im Kinderheim vorbereitet und geführt werden. Dauer: 9 Minuten
„Welche Rechte hast du?"
Wie Kinder mit dem Jugendamt sprechen. Dauer: 4 Minuten
„Das hat ihn so bestärkt, dass er eine Aussage getätigt hat"
Gespräch über das Recht auf gewaltfreie Erziehung. Dauer: 3 Minuten

„Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.“
§ 1631 Abs. 2 BGB

Vormundschaft

„Da hab ich einen Vormund ganz für mich allein“

Kristina Odak beleuchtet die ehrenamtliche Vormundschaft als Chance zur Begleitung und Interessenvertretung für im Heim oder Pflegefamilie lebende Kinder.

Dauer: 10 Minuten

Lückentext: Ehrenamtliche Vormundschaft

Im Gesetz werden drei verschiedene Formen der Vormundschaft geregelt. Dabei ist ein ehrenamtlicher Vormund im Verhältnis zum Amtsvormund entscheidungsbefugt. Um eine ehrenamtliche Vormundschaft übernehmen zu können, muss man . Darüber hinaus muss man unter anderem . Der ehrenamtliche Vormund übernimmt immer die gesamte seines Mündels. Um als ehrenamtlicher Vormund gut für die zum Teil schwer geschädigten Mündel, in dieser besonders komplexen Lebenslage sorgen zu können, werden ehrenamtliche Vormünder beim Kinderschutzbund . Der ehrenamtliche Vormund wird durch zum persönlichen Vormund des Kindes ausgewählt und bestellt. Der Vormund übt die gesamte elterliche Sorge aus. In den Angelegenheiten des täglichen Lebens können gem. § 1688 BGB auch die Personen entscheiden, die als Pflegeelten oder im Heim für das Kind sorgen. Entscheidungen muss der Vormund treffen. Bei der Auswahl des Vormundes räumt das Gesetz der ehrenamtlichen Vormundschaft gegenüber der Amtsvormundschaft des Jugendamts ein. Bei der Amtsvormundschaft wird immer zum Vormund für ein Mündel bestellt. Ein Amtsvormund im Jugendamt hat gem. § 55 Abs. 3 SGB VIII bis zu Mündel, für die er an Stelle der Eltern die elterliche Sorge ausübt. Das Jugendamt hat gemäß § 57 SGB VIII in der Regel jedes Jahr zu prüfen, ob die Amtsvormundschaft im Interesse des Kindes werden kann. Ehrenamtliche Vormünder haben gemäß § 53a SGB VIII gegenüber dem Jugendamt .

Heim als Übergang

Übergang vom Heim zur Pflegefamilie

Viele Kinder im Heim profitieren von der Chance, dauerhaft in einer anderen Familie aufwachsen zu können: Wie können Pflegeeltern für ein bestimmtes Kind ausgewählt und auf das Zusammenleben mit ihm vorbereitet werden? Welche Erprobungsräume braucht ein Kind, wenn es die Personen kennenlernt, die seine Eltern werden könnten?

Dauer: 10min

Chronologie

DatumAlterEreignis
13.09.19726,5Thomas im Kinderheim. Die Heimleiterin bittet uns, eine Patenschaft für Thomas zu übernehmen für die Zeit des Heimaufenthalts.
Beginn der Patenschaft: wir holen Thomas samstags, später nach Rückkehr der Kindesmutter Dienstags 15 bis 18 Uhr zu uns
 
15.09.19726,5Amtsgericht Grubben: Ruhen der elterlichen Sorge [Anmerkung Maud Nordstern: Damals noch „Elterliche Gewalt“]; Jugendamt Grubben wird zum Vormund bestellt. Das Kinderheim wird unterrichtet, dass Thomas ohne Zustimmung des Jugendamtes weder an den Vater, noch an die Mutter herausgegeben werden dürfe.
18.09.19726,6Der Vater ist im Krankenhaus gestorben. 
05.10.19726,6Die Kindesmutter wird aus der Klinik entlassen. Ihr Zustand ist noch labil, so dass Thomas vorerst noch im Kinderheim bleiben soll, bis die Kindesmutter eine ambulante Weiterbehandlung aufgenommen hat. Es finden wöchentlich dreistündige Besuchskontakte der Kindesmutter im Krankenhaus statt, die aber nicht zuverlässig eingehalten werden.
20.01.19736,9Bericht ans Jugendamt über unsere bisherigen Beobachtungen und Recherchen und unsere Beurteilung, dass Thomas einen weiteren Verbleib im Kinderheim und Sicherheit hierüber für eine gesunde Entwicklung braucht.
02.19736,10Gespräch mit dem Vormundschaftsrichter. Er ermutigt uns, mit der Kindesmutter direkt über einen Verbleib Thomas im Heim zu sprechen. Gespräch mit der Kindesmutter. Sie stimmt wider Erwarten zu. [Anmerkung Maud Nordstern: Bis zur Kindschaftsrechtsreform im Jahr 1998 lag die Zuständigkeit für Verfahren nach § 1666, 1666a BGB 1998 bei dem Vormundschaftsgericht, erst danach beim Familiengericht].
09.03.19736,11Ausweitung der Besuchskontakte zur Kindesmutter, der es nach Wiederaufnahme der ambulanten psychiatrischen Weiterbehandlung besser geht: über die dreistündigen Kontakte im Kinderheim hinaus besucht Thomas im Wechsel 14-tägig sonntags von 10:00 – 17:00 die Kindesmutter zu Hause.
04.05.19737,1Weitere Ausweitung der Kontakte: 14-tägig Übernachtungsbesuche (Sa 15:00 bis So 18:00) bei der Kindesmutter. Intensivierung unserer Kontakte zur Kindesmutter (Hausbesuche und Telefongespräche).
18.05.19737,1Heimleiterin: Thomas wirkt nach dem Wochenend-Besuch bedrückt, verschlossen, reagiert mit verstärkten Auffälligkeiten.
14.07.19737,3Information ans Jugendamt und ausführlicher schriftlicher Bericht, dass wir in der Fortsetzung der Besuche Thomas in der Familie eine Gefahr für seine seelische Gesundheit sehen aufgrund hoch belastender und irritierender Beziehungserfahrungen und der erneuten Entwicklung einer manischen Phase bei der Kindesmutter.
 
14.07.19737,3Einschränkung der Besuchskontakte: Schreiben des Jugendamtes an die Kindesmutter, dass wegen deutlich verstärkter Verhaltensstörungen des Kindes die Besuche nur noch nachmittags im Kinderheim stattfinden sollen. Wütende Reaktion der Kindesmutter, dass sie dann gar keine Kontakte mehr wolle.
15.07.19737,3Wiederholte lange Anrufe der Kindesmutter bei uns mit verwirrenden Erzählungen, und mit Empörung über den Brief vom Jugendamt. Sie will sich aber mit der neuen Besuchsregelung abfinden, wenn wir meinen, dass es für Thomas besser sei. (Tatsächlich finden danach kaum noch Besuchskontakte statt)
17.07.19737,3Einweisung der Kindesmutter ins Krankenhaus
18.07.19737,3Gespräch mit Thomas über die Art der Erkrankung seiner Mutter, die aktuelle Situation und dass sie wegen dieser Erkrankung, die immer wieder kommt, auf Dauer nicht für ihn sorgen kann.
23.07.19737,3Ausführlicher Bericht ans Jugendamt über die aufregenden Ereignisse bis zur erneuten Zwangseinweisung der Kindesmutter.
13.08.19737,4Gespräch mit dem Jugendamt, ob eine Pflegefamilie für Thomas nicht wünschenswert wäre.
10.09.19737,5Gespräch mit dem Vormundschaftsrichter, dem Vormund und der Heimleiterin. Die Heimleiterin berichtet, dass Thomas in den letzten 6 Wochen, in denen kein Kontakt zur Kindesmutter bestand, förmlich aufgeblüht sei. Auffälligkeiten wie Schlafstörungen, Einnässen und Leistungseinbrüche in der Schule verschwanden. Er habe auch nicht einmal nach der Kindesmutter gefragt. Wir sprechen über unsere Überlegung, Thomas in eine Pflegefamilie außerhalb Grubbens zu vermitteln, um Distanz zur Kindesmutter zu gewährleisten, und wie Besuchskontakte - die man, so der Richter, in jedem Fall nicht völlig unterbinden könne - durchgeführt werden könnten. Der Richter hat keine rechtlichen Bedenken und wird entsprechend handeln, wenn die Kindesmutter nicht einverstanden sein wird.
14.09.19737,5Anruf der Kindesmutter: sie möchte aus Ärger über die Heimleiterin nicht, dass Thomas im Kinderheim bleibt. Sie möchte ihn bei einer Bekannten auf einem Bauernhof unterbringen, die mehrere Heimkinder aufnehmen will. Wir wenden ein, dass es dann ja wieder wie in einer Heimgruppe sei und ihm dort vor allem auch eine Vaterfigur fehle. Da bittet sie uns, für ihn eine Pflegefamilie zu suchen und uns weiter um ihn zu kümmern.
23.10.19737,6Mit Thomas zur Familie des Bruders von Arnim Westermann.