Fallbeispiel Thomas
Thomas als Jugendlicher
Thomas berichtet
Thomas erzählt von seiner Zeit als Jugendlicher und seinem Bildungsweg, der ihn während der Schulzeit und im Studium länger in die USA führte.
Dauer: 16 Minuten
Thomas - Frühe Adoleszenz
„Ich konnte von Thomas eine ganz wichtige Sache lernen, für mich"
Die Adoptiveltern berichten, wie Thomas sich nach der Adoption entwickelt hat. Sie erinnern sich an ihre Beziehungen in der Familie, Erfahrungen mit der Schule, die erste Liebe und andere Freundschaften von Thomas und an seinen Auslandsaufenthalt.
Dauer: 17 Minuten
Ein Wolf in der Nacht
Dr. Monika Nienstedt berichtet, welche Entwicklung Thomas als Jugendlicher nahm. Sie macht deutlich, wie schwierig es gerade für ein Pflege- oder Adoptivkind ist, sich in der Adoleszenz von den Eltern als Liebesobjekt zu lösen.
Dauer: 9 Minuten
Fotos aus der USA
Careleaver
Ulla und Reinhard berichten von Thomas' erster Wohnung und seiner allmählichen Loslösung, in der er den Eltern verbunden blieb. Sie berichten auch, welche Erfahrungen es in den mit ihnen befreundeten Pflegefamilien bei der Verselbstständigung gab.
Dauer: 4 Minuten
§ 41 SGB VIII: Hilfe für junge Volljährige
Kristina Odak erläutert, dass junge Menschen wie Thomas auch nach der Volljährigkeit einen Rechtsanspruch auf Beratung und Hilfe durch das Jugendamt haben. Bei Ablehnung können sie die Unterstützung von Ombudsstellen in Anspruch nehmen.
Dauer: 7 Minuten
Lückentext: Careleaver
Beantragen Pflegeeltern mit Erfolg die Annahme eines Kindes, erlischt mit dem Adoptionsbeschluss der Status und das adoptierte Kind wird rechtlich leiblichen Eltern gleichgestellt. Damit haben adoptierte Kinder Anspruch auf Unterstützung und Beratung, genauso wie Kinder, die eine solche Vorgeschichte nicht haben. Wenn Kinder, die Hilfen zur Erziehung erhalten, die Volljährigkeit erreichen, gibt es für sie weiterhin die Möglichkeit Unterstützung durch das Jugendamt zu erhalten gemäß . Mit Eintritt der Volljährigkeit sind nicht mehr die Personensorgeberechtigten anspruchsberechtigt, sondern . Hilfen nach § 41 SGB VIII werden in der Regel bis zur Vollendung des Lebensjahres gewährt, in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus. Im Konflikt mit dem Jugendamt oder Freien Trägern finden die Adressaten der Kinder- und Jugendhilfe eine Unterstützung bei einer unabhängigen . Junge Menschen dürfen nicht erst mit dem Erreichen der Volljährigkeit allein entscheiden, sondern gelten in verschiedenen Lebensbereichen schon vorher als entscheidungsfähig. § 1626 (2) BGB nennt die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigen verantwortungsbewusstem Handeln. Hierauf gründet sich die Rechtsfigur eines . Eltern und Vormünder müssen die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigen, verantwortungsbewusstem Handeln . Es handelt sich um ein individuell unterschiedliches und graduell wachsendes Selbstbestimmungsrecht von Kindern und Jugendlichen, entsprechend den Entscheidungen, um die es geht. Eltern, Vormünder und das Familiengericht haben den Willen von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Dabei haben Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr aber ganz klar einen Anspruch auf den Schutz des Staates vor .
Kinderschutz im Recht: Ein Gespräch
In diesem Gespräch zwischen Kristina Odak und Maud Nordstern werden viele für den Kinderschutz wichtige, in diesem Kurs behandelte rechtliche Grundlagen besprochen und kompakt wiederholt.
Dauer: 17 Minuten
Das Sozialrecht (§ 72 SGBVIII) fordert eine der Aufgabe entsprechende Qualifikation für Fachkräfte der Sozialen Arbeit.
Chronologie
Datum | Alter | Ereignis |
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08.10.1979 | 13.6 | Letzter Besuch bei der Kindesmutter |
08.1983 | 17.4 | Thomas nimmt an einem Schüleraustausch teil und verbringt ein Jahr in Arkansas. |